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Abfallwirtschaft

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Waffenbehörde - Waffenrechtliche Erlaubnis

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz (WaffG)

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)


Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie zu persönlichen Vorsprachen immer ein Ausweisdokument sowie Ihre bereits vorhandenen waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Dokumente mit und gehen Sie sicher, dass Sie vor Ort nach den gesetzlichen Grundlagen schriftliche Angaben tätigen können.

  • Grundantrag
  • Sportschützen: Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG)
  • Jäger: gültiger Jagdschein
  • Brauchtumsschützen: Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung anerkannt, wenn durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft gemacht ist, dass diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigt werden.
  • Sammler: Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung (§ 17 Abs. 1 WaffG)
  • Waffen- und Munitionssachverständige: Nachweise, die eine Befähigung zum Waffen- und Munitionssachverständigen dokumentieren; z. B. berufliche Ausbildung, besonders hervorzuhebende, insbesondere wissenschaftliche oder gutachterliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Waffen und Munition (§ 18 Abs. 1 WaffG)
  • Erbe: Erbnachweis, gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erben (§ 20 WaffG)
  • Nachweis für die sichere Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen (Waffenschrank)

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse müssen vorliegen. Diese sind:

Mindestalter

Grundsätzlich gilt ein Mindestalter von 25 Jahren. Abweichend davon gelten folgende Ausnahmen:

  • Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives Gutachten über die geistige Eignung vorlegen können.
  • Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.

Zuverlässigkeit

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen Antragsteller in der Regel nicht, wenn sie zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden sind. Die Feststellung erfolgt meist auf der Grundlage von Auskünften aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und durch Abfrage bei den örtlichen Polizeibehörden.

Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung besitzen Personen nur, wenn sie geistig und körperlich in der Lage sind, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an der persönlichen Eignung verpflichtet, dem Antragsteller auf seine Kosten ein fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten aufzugeben.

Sachkunde

Der Antragsteller muss über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde wird üblicherweise nach einem Lehrgang bei einer autorisierten Einrichtung durch das Ablegen einer Prüfung nachgewiesen.

Bedürfnis

Durch den Antragsteller ist eine Bescheinigung für ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe von einem anerkannten Schießsportverband vorzulegen. Die Bescheinigung muss mindestens enthalten:

  • Sie sind Mitglied in einem Schießsportverein, der einem der nachfolgend aufgeführten Schießsportverbände angehört:
    • Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP) e. V.
    • Deutscher Schützenbund e. V.
    • Deutsche Schießsportunion e. V.
    • Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
    • Kyffhäuserbund e. V.
    • Bund Deutscher Sportschützen e. V.
    • Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e. V.
    • Bayerische Kameraden – und Soldatenvereinigung e. V.
    • Bayerischer Soldatenbund (1874) e. V.
  • Sie nehmen seit mindestens 12 Monaten regelmäßig am Schießsport im Verein teil. Regelmäßig bedeutet:
    • ein Mal pro Monat oder
    • 18 Mal verteilt über das ganze Jahr.
  • Die zu erwerbende Waffe ist für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen.

Nachweis der sicheren Aufbewahrung

Die Schusswaffen sind in besonderen Sicherheitsbehältnissen (speziellen Tresoren) aufzubewahren.

Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über zu erfüllende Voraussetzungen.

Formulare

Kosten

Kosten

Kostenverordnung Innenministerium – IMKostVO M-V, Tarifstelle 9

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19