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Öffentliche Zustellung gemäß § 108 VwVfG M-V

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Öffentliche Zustellung gemäß § 108 VwVfG M-V


Die öffentliche Zustellung ist eine besondere Form der Bekanntmachung (Zustellung) und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Im Zivilprozess beispielsweise können die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gegeben sein, wenn der Adressat im In- und Ausland unbekannten Aufenthaltes, seine Adresse nicht zu ermitteln und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.