Örtliche Ordnungsbehörden für Kontrolle von Corona-Maßnahmen des Landkreises zuständigVermehrt erreichen die Kreisverwaltung Anfragen von Bürgerinnen und Bürger, ob Kontrollen in Betrieben und in der Öffentlichkeit im Hinblick auf die ergriffenen Maßnahmen im Zuge der Corona-Situation vorgenommen werden.
Der Kreis selbst führt in diesem Zusammenhang keine ordnungsrechtlichen Kontrollen durch, stützt sich aber auf die örtlichen Ordnungsbehörden in Städten und Amtsverwaltungen. - Handelsbetriebe Diese Verfahrensweise gilt nicht für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (UHGW), da der Landkreis gemäß § 86 Abs. 3 KV M-V nicht die zuständige Fachaufsichtsbehörde ist und daher der UHGW keine fachlichen Weisungen erteilen kann. Hier sind die Kontrollen in eigener Zuständigkeit durchzuführen. In Punkto Kontaktverbot, Gruppen von Menschen in der Öffentlichkeit sowie Einreise von Bürgern ohne Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern führt die Polizei ebenfalls permanent Kontrollen durch. |
30.03.2020 |
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