Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

PM-Archiv

Seiteninhalt
22.11.2021

Landkreis weist auf Aufstallungspflicht für Geflügelbestände über 500 Tieren hin

Entsprechende Allgemeinverfügung tritt morgen in Kraft

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat eine Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Klassische Geflügelpest erlassen und veröffentlicht.

Geflügelpest_o
Geflügelpest_o

Die Aufstallungspflicht tritt morgen (23.11.2021) in Kraft und betrifft sämtliche Geflügelhaltungen im Kreis mit einer Größe von über 500 Tieren.

Wörtlich heißt es in der Allgemeinverfügung:
Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald erlässt gemäß § 13 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung folgende Anordnungen:

  1. Für den gesamten Landkreis Vorpommern-Greifswald wird die Aufstallung von Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) in allen Geflügelbeständen mit mehr als 500 Tieren ab sofort angeordnet. Geflügel dieser Betriebe darf in Vorpommern-Greifswald nur entweder
  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden.

2. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 6 der Allgemeinverfügung wird angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäߧ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 37 TierGesG kraft Gesetzes gilt.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:
Seit dem 21. Oktober 2021 wurden im Landkreis-Vorpommern-Greifswald mehrere Fälle der Geflügelpest bei Wildvögeln vom Subtyp H5N1 amtlich festgestellt. Ferner wurde am 11. November 2021 ein weiterer Fall von Geflügelpest in einem Hausgeflügelbestand in Dersekow amtlich festgestellt.

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald ist örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit des Landkreises Vorpommern-Greifswald ergibt sich aus § 1Abs. 1 und 2 Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz MV (TierGesGAG-MV) vom 4. Juli 2014.
Demgemäß sind die Landräte der Landkreise zuständige Behörde für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes. 

Diese Verfügung ist unter folgendem Link noch einmal vollständig nachzulesen:

https://www.kreis-vg.de/media/custom/3079_4573_1.PDF?1637576628

Seite zurück