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13.04.2021

Kreis erlässt zwei Allgemeinverfügungen: Verwaltung regelt damit Einreise und setzt die vom Land festgelegte Ausgangssperre um

Anhaltend hohe Inzidenz macht Maßnahmen unumgänglich

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald hat infolge der anhaltend hohen Inzidenz zwei Allgemeinverfügungen erlassen, in denen die Einreise in den Kreis geregelt sowie auf die vom Land festgelegte nächtliche Ausgangssperre verwiesen wird.

Kreislogo.png (freigestellt)
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Beide Allgemeinverfügungen sind unter dem Menüpunkt "Bekanntmachungen" auf der Homepage des Landkreises unter www.kreis-vg.de oder direkt mit dem Link https://corona.kreis-vg.de/Rechtsgrundlagen/Landkreis-Vorpommern-Greifswald/ zu finden.

Wörtlich heißt es in der ersten Allgemeinverfügung: Wegen der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) im Landkreis Vorpommern-Greifswald werden nachstehende Anordnungen erlassen:
Es wird festgestellt, dass im Landkreis Vorpommern-Greifswald die Zahl der 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten worden ist und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist. Mit der vorstehenden Feststellung wird auf die in § 13 Absatz 2 der Corona-LVO geltenden Ausgangsbeschränkungen verwiesen. Danach ist es bis zur Aufhebung untersagt, die Wohnung oder das eigene Grundstück zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr ohne triftigen Grund zu verlassen. Private Zusammenkünfte sind nur im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person gestattet. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet. Ebenso werden dazugehörige notwendige Betreuungspersonen eines Menschen mit Behinderungen nicht mitgerechnet, wenn dies aus Gründen der Betreuung des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Hausstand leben, gelten als ein Hausstand. Die vorstehende Kontaktbeschränkung gilt auch für den Sportbetrieb im Sinne von § 2 Absatz 21 Corona-LVO M-V.
In der zweiten Allgemeinverfügung heißt es wörtlich:
Wegen der Überschreitung des Inzidenzwertes von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) im Landkreis Vorpommern-Greifswald werden nachstehende Anordnungen erlassen: Die Einreise in das Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald ist ohne triftigen Grund untersagt. Im Sinne des Satzes 1 sind der Besuch der Zweitwohnung aus nichtberuflichen Gründen sowie tagestouristische Ausflüge explizit keine triftigen Gründe. Für eine Übergangsfrist von 3 Tagen, ab dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, können Zweitwohnungen aus nichtberuflichen Gründen aufgesucht werden. Tagestouristische Ausflüge sind Unternehmungen von weniger als 24 Stunden. Welche triftigen Gründe Ausnahmen darstellen, ist im Detail auf der Homepage unter den oben angegebenen Links nachzulesen.

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