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15.10.2020

Störungen des Gedenkens am Volkstrauertag durch Arbeiten, Lärm, Aufmärsche oder gar Verklärung der Nazi-Diktatur sind strafbewehrt

Kreisverwaltung informiert und nimmt bei Zuwiderhandlung Hinweise entgegen

In den vergangenen Jahren konnte verschiedentlich auch in unserem Landkreis beobachtet werden, dass das Gedenken am Volkstrauertag gestört oder dieser Gedenktag zu Aufmärschen in an die Nazi-Zeit erinnernden Uniformen missbraucht wurde.

Volkstrauertag © pixabay
Volkstrauertag © pixabay

Der Kreis weist aus diesem Grunde im Vorfeld des Volkstrauertages darauf hin, dass derartige Störungen des Gedenkens strafbewehrt sind.
Der Volkstrauertag dient der Erinnerung an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft und damit an diejenigen Menschen, die unmittelbar durch die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft oder mittelbar durch den von dieser verschuldeten Weltkrieg ihr Leben verloren hätten und der Mahnung vor der Wiederholung solcher oder vergleichbarer Geschehnisse. Der Volkstrauertag zählt mit dem Karfreitag und dem Totensonntag zu den "stillen" bzw. "ernsten" Feiertagen, dessen Charakter als Tag der Trauer, des Totengedenkens und der inneren Einkehr gesetzlich besonders geschützt ist.
Aufgrund der Vorkommnisse der vergangenen Jahre anlässlich des Volkstrauertrages u.a. in Löcknitz und Anklam legen wir allen Bürgern und Bürgerinnen nahe, dass am Sonntag, 15.November 2020 (Volkstrauertag) öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten sind gemäß § 4 und § 5 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - FTG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 (GVOBl. M-V S. 145; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1136 - 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVOBl. M-V S. 502).
In der Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr sind zudem öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen untersagt.
Sämtliche Handlungen, die dem Widmungszweck der stillen Einkehr und des ungestörten Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft widersprechen und durch paramilitärische oder einschüchternde Begleitumstände mit dem beabsichtigten Einschüchterungseffekt gekennzeichnet sind und dem Gesamtbild etwaiger Auftritte ein militärisches Gepräge wie aus der Zeit des Nationalsozialismus verleihen, können das Einschreiten der Versammlungsbehörde bzw. der Polizei oder der Strafverfolgungsbehörden (s. § 130 Abs. 4 StGB) zu Folge haben.
Der Kreis appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, an diesem besonderen Tag Besonnenheit walten zu lassen, damit der Volkstrauertag mit seiner stillen Trauer und innerer Einkehr nicht als Forum für Darstellung politischer Überzeugungen zweckentfremdet und missbraucht wird.

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