Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

PM-Archiv

Seiteninhalt
25.06.2020

Hortförderung soll wieder ermöglicht werden

Wegen begrenzter Kapazitäten primär 1. und 2. Klassen berücksichtigt

Seit dem 25. Mai 2020 soll Kindern, die einen Anspruch auf Hortförderung haben (§ 6 Absatz 4 KiföG M-V), diese wieder ermöglicht werden.

Hortkinder
Hortkinder

Vorrangig sind dabei Kinder der Klassen 1 und 2 zu berücksichtigen. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten in der Corona-Situation kann jedoch leider nicht allen Kindern der Klassen 3 und 4 eine Hortförderung ermöglicht werden. Sofern jedoch Kapazitäten vorhanden sind, soll auch diesen Kindern der Zugang zur Hortförderung ermöglicht werden. Darüber hinaus wird auch für die Kinder der Klassen 3 und 4 die Notfallbetreuung umgesetzt.

Nach dem Gesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 KiföG M-V) endet die Hortförderung mit dem Ende des Besuchs der Grundschule. Hiermit ist der letzte Schultag bzw. Unterrichtstag in der Grundschule gemeint (LT-Drs. 7/3393, S. 45). Dies war in diesem Jahr der 19.06.2020. Die Regelung entspricht § 2 Absatz 5 Satz 1 KiföG M-V. Damit endet auch der Anspruch auf Notfallbetreuung von Eltern in systemrelevanten Berufen.

Eine Ausnahme zum Ende der Hortförderung regelt § 6 Abs. 4 KiföG M-V. Wörtlich heißt es im Gesetz:
"Eine Hortförderung nach dem Ende der Grundschule erfolgt längstens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung wegen der individuellen Entwicklung des Kindes oder seiner familiären Situation nicht gewährleistet ist, oder wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen außerschulischen Alltag selbstständig zu bewältigen."
Der Bedarf ist in der zuständigen Wohnsitzgemeinde anzuzeigen und zu beantragen. Die konkrete Umsetzung muss mit der entsprechenden Kindertageseinrichtung oder Hort abgestimmt werden.

Nach dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V § 6 Absatz 5) können Eltern den Mehrbedarf, der sich aufgrund des Wegfalls der Unterrichtszeiten ergibt, zusätzlich in Anspruch nehmen, wenn die Einrichtung die möglichen Kapazitäten vorhalten kann. Bisher war es so, dass die Eltern den Bedarf und die Finanzierung in der Kita mit der Leitung abgesprochen haben und die Betreuung dann umgesetzt wurde. Um die Eltern von diesen zusätzlichen Kosten zu entlasten, übernimmt das Land Mecklenburg-Vorpommern den zusätzlichen Aufwand der Horte für die Zeit vom 22. Juni bis 31. Juli 2020. Der Träger muss dem Jugendamt mitteilen, welche Kinder Mehrbedarf haben und das Geld beim Jugendamt dafür beantragen.
Die Eltern stimmen ihren konkreten Mehrbedarf wie in der Vergangenheit in der Kita ab.

Seite zurück