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19.02.2021

Einreise in den Landkreis Vorpommern-Greifswald ohne triftigen Grund ist nicht gestattet

Aus aktuellem Anlass weist die Landkreisverwaltung noch einmal eindringlich daraufhin, dass die Einreise in das Gebiet des Landkreises Vorpommern-Greifswald ohne triftigen Grund untersagt ist.

In der Allgemeinverfügung vom 8. Februar 2021 wird geregelt, dass sowohl der Besuch der Zweitwohnung aus nichtberuflichen Gründen sowie tagestouristische Ausflüge nicht gestattet sind. Dies sind explizit keine triftigen Gründe für

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eine Einreise.

Hinweis: Die zehntägige Übergangsfrist für Zweitwohnungseigentümer ist in der vergangenen Nacht ausgelaufen. Diese müssten den Landkreis inzwischen verlassen haben.

Als triftige Gründe für eine Einreise gelten:
• die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (z.B. Krankentransport);
• die Ausübung beruflicher Tätigkeiten;
• der Besuch von Hochschule, von Schule, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen;
• die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Angebote der Pflege sowie der Eingliederungshilfe durch die Berechtigten sowie der Besuch der in diesen Einrichtungen und Angeboten lebenden Menschen;
• Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Einkauf in Ladengeschäften sowie die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen (z.B. Autoreparatur) im Landkreis;
• die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel;
• Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort;
• die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer (insbesondere auch der Besuch in einem Abstrich- oder Impfzentrum) sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung;
• der Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender, Eheschließungen und Beerdigungen;
• veterinärmedizinische und seuchenprophylaktische Maßnahmen (insbesondere die Jagd zur Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und anderer Tierseuchen), unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren;
• die Teilnahme an Zusammenkünften des Landtags, der Landesregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der Teilnahme an Terminen· der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Gremien sowie von deren Ausschüssen und Organen und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den geltenden Vorschriften zu gewährleisten;
• unaufschiebbare gesetzlich oder satzungsmäßig erforderliche Veranstaltungen und Versammlungen von Vereinen, Verbänden und Parteien, auch unaufschiebbare Betriebsversammlungen und Tarifverhandlungen;
• die unaufschiebbare Inanspruchnahme von Sozial- oder Gesundheitsberatung;
• die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen;
• die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Insolvenzverwaltern, Bestattern und zur rechtlichen Betreuung.