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Unterhaltsvorschuss

Zuständige Behörde:

51.2 SG Unterhaltsvorschuss
Telefon:  03834 8760 2667(Sekretariat)
E-Mail:  jugendamt@kreis-vg.de
Fax:  03834 8760 9 2600

Zuständige Behörde:

51.2 SG Unterhaltsvorschuss
Telefon:  03834 8760 2609(Sekretariat)
Fax:  03834 8760 9 2600
E-Mail:  jugendamt@kreis-vg.de

Zuständige Behörde:

51.2 SG Unterhaltsvorschuss
Telefon:  03834 8760 2601(Sekretariat)
Fax:  03834 8760 9 2600
E-Mail:  jugendamt@kreis-vg.de

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen.

Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Diese besondere Lebenssituation soll mit dem Unterhaltsvorschuss erleichtert werden.

Ansprechpartner am Standort Anklam

Die Zuordnung der Fälle erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes:

Ansprechpartner Buchstaben Telefonnummer E-Mail
Frau Gau G, M, N, O, Q, V 03834 8760 2667 jaqueline.gau@kreis-vg.de
Frau Schmidt
K, U, X, Y 03834 8760 2747 julia.schmidt@kreis-vg.de
Frau Maltzahn-Wingert S 03834 8760 2670 ria.maltzahn-wingert@kreis-vg.de

Frau Richter 

E, H, I, R 03834 8760 2746 franziska.richter@kreis-vg.de
Frau Rutz J, L, W, Z 03834 8760 2668 simone.rutz@kreis-vg.de
Frau Rohe A, B, C 03834 8760 2654 kristin.rohe@kreis-vg.de
nn D, F, P, T

03834 8760 2667

jugendamt@kreis-vg.de

Ansprechpartner am Standort Greifswald

Die Zuordnung der Fälle erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes:

Ansprechpartner Buchstaben Telefonnummer E-Mail

Frau Hesse

J, K, M 03834 8760 2630 julia.hesse@kreis-vg.de
Herr Ziems E, G, H, I, L, N 03834 8760 2624 paul.ziems@kreis-vg.de
Herr Friemel O, P, Q, T, V, W, X, Z 03834 8760 2674 tilo.friemel@kreis-vg.de
Frau Kühn A, B, C, D, F, 03834 8760 2625 carina.kuehn@kreis-vg.de
Frau Harms

R, S, U, Y

03834 8760 2749

petra.harms@kreis-vg.de

n.n.


03834 8760 2600 jugendamt@kreis-vg.de

Ansprechpartner am Standort Pasewalk

Die Zuordnung der Fälle erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes:

Ansprechpartner Buchstaben Telefonnummer E-Mail
Frau Joachim A, I, J, O, Q, S, T 03834 8760 2694 katja.joachim@kreis-vg.de
Frau Dreffkorn B, D, F 03834 8760 2745 anja.dreffkorn@kreis-vg.de
Herr Buse M, N, P, R, U, V, X, Y, Z 03834 8760 2730 hannes.buse@kreis-vg.de
Frau Schmidt K, W 03834 8760 2738 Anna-Sophie.Schmidt@kreis-vg.de
Frau Wolf C, E, G, H, L 03834 8760 2748

peggy.wolf@kreis-vg.de

  Herr Höftmann   Teamleitung           03834 8760       henrik.hoeftmann@kreis-vg.de

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Anspruchsvoraussetzungen

1. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn das Kind:

a) das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der:

  • ledig, verwitwet, geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (gleichgeschlechtliche Lebenspartner/ -in) dauernd getrennt lebt
  • oder dessen Ehegatte/ Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist

c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser Elternteil verstorben ist, Waisenbezüge mindestens in der im Punkt 3 genannten Höhe erhält.

Ein ausländisches Kind hat nur einen Anspruch, wenn es oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: freizügigkeitsberechtigte Ausländer: EU–Bürger, Staatsangehörige oder Schweiz, Islands, Lichtensteins, Norwegens)

d) durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann (gilt für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres)

e) der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600 Euro brutto bezieht.

2. Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen wenn:

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder heiratet (Eheschließung mit dem anderen Elternteil oder auch mit einer anderen Person) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes führt oder eingeht oder
  • bei zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei der anderen Familie befindet oder
  • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt 3) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält oder wenn der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist oder
  • das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat und durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werden kann und/oder
  • der alleinerziehende Elternteil selbst auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist und über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. nach den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes in Höhe von mindestens 600,00 Euro brutto verfügt.

Höhe der Leistungen

Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts* (§ 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB) gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 437 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, in Höhe von 502 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Höhe von 588 Euro für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende (ganze) Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil das Kindergeld erhält.

Es ergeben sich hieraus ab dem 01. Januar 2024 folgende Leistungsbeträge:

  • Kinder im Alter vom Beginn des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 – 5 Jahre)
    monatlich 480,00 Euro abzüglich 250,00 Euro = 230,00 Euro*,
  • Kinder im Alter vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (6 – 11 Jahre)
    monatlich 551,00 Euro abzüglich 250,00 Euro = 301,00 Euro*,
  • Kinder im Alter vom Beginn des 13. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (12 – 17 Jahre)
    monatlich 645,00 Euro abzüglich 250,00 Euro = 395,00 Euro*.

Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das gleiche gilt für sonstige Leistungen des anderen Elternteils, wenn sie als aktuelle Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten sind, dies sind z. B. Leistungen für Kindertagesstätten o. ä. sowie Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.

Berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ein Einkommen gemäß Einkommenssteuergesetz von mehr als 600,00 Euro brutto monatlich, ist die Zuständigkeit der Unterhaltsvorschusskasse gegeben. Erhält der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil kein Einkommen und bezieht Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, ist die Zuständigkeit für Kinder ab dem 12. Lebensjahr beim zuständigen Kommunalen Jobcenter gegeben. Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das Einkommen nicht berücksichtigt.

Unterhaltsleistungen unter monatlich 5,00 Euro werden nicht gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur anteilig gezahlt.

Dauer der Leistungen

Die Unterhaltsleistung wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt (bis 1 Tag vor dem 18. Geburtstag des Kindes). Aufgrund des Einkommens des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils kann es zu Zuständigkeitswechseln kommen, die jedoch keinen Einfluss auf die Zahlungsdauer haben.

Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die im Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Dies gilt nicht für Antragstellungen ab dem 1. Juli 2017, wenn das Kind schon einmal für 72 Monate Leistungen erhalten oder das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt .Antragsformulare erhalten Sie beim Jugendamt, Sachgebiet Unterhaltsvorschuss, des Landkreises Vorpommern-Greifswald und auf der Landkreisseite im Internet www.kreis-vg.de.

Antragsberechtigt ist der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Haushaltsbescheinigung (Die Haushaltsbescheinigung bescheinigt, wer mit wem in einem Haushalt zusammen wohnt.) Diese Bescheinigung stellt das Einwohnermeldeamt aus.
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Ausländern: gegenwärtiger Aufenthaltstitel
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
  • vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarieller Vertrag) - die erste vollstreckbare Ausfertigung im Original
  • Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben
  • Scheidungsurteil/Scheidungsbeschluss
  • gerichtliche Anordnung über die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt
  • Sterbeurkunde des anderen Elternteils
  • Nachweise über den Bezug Halbwaisenrente (Rentenbescheid)
  • Nachweise über laufende Unterhaltszahlungen; über die letztmalig geleisteten Unterhaltszahlungen Nachweise über frühere Bewilligungszeiträume von UVG-Leistungen
  • Vollständiger SGB II-Bescheid für den Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes
  • Verdienstbescheinigung des/der Antragstellers/in aus dem Vormonat
  • ggf. Arbeitsvertrag bei befristetem Arbeitsverhältnis des/der Antragstellers/in
  • Schulbescheinigung für ein Kind über dem 15. Lebensjahr oder
  • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wenn dieses sich in Berufsausbildung befindet (Ausbildungsentgelt, Berufsausbildungsbeihilfe o.ä.)

Verfügbare Formulare & Dokumente

Unterhaltsvorschuss | Antragsformular (240 kB)

Unterhaltsvorschuss | Merkblatt (690 kB)

Unterhaltsvorschuss | Informationen nach Artikel 13 DSGVO (625 kB)

Unterhaltsvorschuss | Informationen nach Artikel 14 DSGVO (513 kB)