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Grundsicherung

Was ist Grundsicherung und wer kann sie erhalten?

Im Januar 2003 wurde die bedarfsorientierte Grundsicherung als vorrangige Leistung geschaffen und zum 1. Januar 2005 als Viertes Kapitel in das neue Sozialhilferecht im SGB XII integriert.

Anspruchsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben;
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann

und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.

Was wird mit der Grundsicherung bezweckt?

Grundsicherung hat die Aufgabe, den Empfänger der Sozialhilfe die Führung des Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Vordergründig ist die Grundsicherung auf die Hilfe zur Selbsthilfe ausgerichtet. Das Sozialamt ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe tätig.

Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa der Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens des Leistungsberechtigten und ggf. der zu ihrem bzw. seinem Unterhalt verpflichteten Personen.

Ebenso sind vorrangige Leistungen wie z.B. Wohngeld vor Einsetzen der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Wo und wie kann die bedarfsorientierte Grundsicherung beantragt werden?

Zuständig für die Bearbeitung ist der Landkreis Vorpommern-Greifswald, das heißt:

  • der Antrag kann im Landkreis Vorpommern-Greifswald, im Sozialamt gestellt werden;
  • die Antragstellung ist auch in den Stadt- und Amtsverwaltungen unseres Landkreises möglich.

Wie wird die Grundsicherung ermittelt?

Ihr Einkommen und Vermögen wird dem errechneten Grundbedarf gegenübergestellt.

Der Bedarf setzt sich zusammen aus:

maßgebender Regelbedarfsstufe gemäß § 28 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII

      • zuzüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII
      • sowie Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII (bei privater oder freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung)
      • und ggf. einem Mehrbedarf nach § 30 SGBXII (z.B. bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" oder einer kostenaufwendigen Ernährung)

Leistungen der Grundsicherung stehen dann zu, wenn das Einkommen nicht ausreicht um den Bedarf zu decken. Die Leistung ist auch vom Vermögen abhängig. Lebt ein Antragsteller mit einem Ehegatten oder mit einem Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

Einkünfte und Vermögen werden entsprechend §§ 82 bis 91 Sozialgesetzbuch XII ermittelt.

Ist der Bedarf höher als das Einkommen, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung in der Höhe des Differenzbetrages!

Weiterführende Informationen

finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Ansprechpartner

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19