Gesundheitszeugnisse | Gesundheitsgutachten
Informationen zu Anforderungen bei Tätigkeiten mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz
Gesundheitszeugnisse, -gutachten
Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.
Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.
Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:
- Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
- Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.
Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung)
Erforderliche Unterlagen
gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
Fristen
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc)
Die Belehrung inklusive der Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig gemäß der Gesundheitswesenkostenverordnung, Gebührentatbestand 7.1.9, in Höhe von EUR 30,00 - 200,00.
Bemerkungen
Die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz gilt bundesweit. Sie kann somit in jedem Gesundheitsamt beantragt werden.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
Anmeldung für die Gesundheitszeugnisschulungen am Standort Pasewalk / Ueckermünde
Wir bitten Sie um Online-Anmeldung bei:
Alternativ und bei Gruppen ab 5 Personen bitten wir um telefonischen Kontakt mit
Frau Margret Ruh
53.3 SG Hygiene-, Umweltmedizin und hafenärztlicher Dienst
Gesundheitsaufseherin
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
03834 8760-2460
03834 8760-92460
margret.ruh@kreis-vg.de
Raum: 013 | Haus 3
Frau Elke Reinhardt
53.3 SG Hygiene-, Umweltmedizin und hafenärztlicher Dienst
Gesundheitsaufseherin
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk
03834 8760-2458
03834 8760-92458
elke.reinhardt@kreis-vg.de
Raum: 013 | Haus 3
Anmeldung für die Gesundheitszeugnisschulungen am Standort Anklam
Wir bitten Sie um Online-Anmeldung bei:
Alternativ und bei Gruppen ab 5 Personen bitten wir um telefonischen Kontakt mit
Frau Sibylle Wilhelm
53.1 SG Amtsärztlicher Dienst
Arzthelferin
Leipziger Allee 26
17389 Anklam
03834 8760-2471
03834 8760-92471
sibylle.wilhelm@kreis-vg.de
Raum: 107
Anmeldung für die Gesundheitszeugnisschulungen am Standort Greifswald
Wir bitten Sie um online-Anmeldung unter:
Bei Gruppen ab 5 Personen bitten wir um persönliche Anmeldung per Telefon oder Mail bei:
Frau Antje Albrecht
53 Gesundheitsamt
Sachbearbeiterin Hygiene
Feldstraße 85 a
17489 Greifswald
antje.albrecht@kreis-vg.de
03834 8760 2476