Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Telefonverzeichnis

Seiteninhalt

Heimaufsicht

Wichtige Änderungen ab dem 01.01.2026 für Anbieter

Ab dem 01. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnformen- und Teilhabegesetz – WoTG M-V).

Aus dem Gesetz ergeben sich aus § 25 Abs. 1 WoTG M-V Anzeigepflichten für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WoTG M-V bereits betriebene Wohnformen nach § 3 Abs. 5 WoTG M-V. Die Frist zu Anzeige ist gesetzlich auf den 31. März 2026 datiert.

Anzeigepflichtig sind demnach (Intensiv-)Pflegewohngemeinschaften, Wohnformen mit Assistenzleistungen nach Teil 2 des SGB IX und alternatives Wohnen, sofern die ambulant betreute Wohnform in Anbieterverantwortung steht. Die genauen Definitionen können dem WoTG M-V entnommen werden. Die Anzeige hat zunächst formlos zu erfolgen. Die weiteren Anzeige- und Meldepflichten nach § 17 WoTG M-V bleiben hiervon unberührt.

Weiterhin ergibt sich aus der Übergangsregelung, dass Wohnformen mit umfassenden Leistungsangebot (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Hospize, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen), sowie teilstationäre Angebote (Tages- oder Nachtpflegen und teilstationäre Hospize) zur Vorlage der Konzeption verpflichtet sind. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 WoTG M-V umfasst die Konzeption insbesondere Angaben zu inhaltlichen Schwerpunkten, zum Personenkreis, zur baulichen Gestaltung, zur Gewaltprävention und zum Beschwerdeverfahren der Nutzenden.

Allgemeine Hinweise

Die Heimaufsicht ist mit der Aufgabe der Durchführung der Regelungen des Gesetzes zur Förderung der Qualität in Pflege- und Betreuungswohnformen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung sowie zur Stärkung von deren Teilhabe in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnformen- und Teilhabegesetz – WoTG M-V) und den dazugehörenden Verordnungen betraut.

Zu den Aufgaben der Heimaufsicht gehören u. a., dass Anzeigen zur Eröffnung von Wohnformen aufgenommen und geprüft werden, Beratungen und Prüfungen in Wohnformen durchführt werden und bei Verstößen gegen das WoTG M-V Beratungen und Anordnungen zur Beseitigung von Mängeln erlassen werden können, um das Wohl der Nutzenden der Wohnform nicht zu gefährden.

Hauptaugenmerk

Das Hauptaugenmerk der Heimaufsicht liegt in folgenden Punkten:

  1. Wahrung der Würde sowie der Interessen und Bedürfnisse von älteren Menschen, pflegebedürftigen Volljährigen und volljährigen Menschen mit Behinderungen (Nutzende) in Wohnformen,
  2. Schutz der Nutzenden vor Gewalt, Diskriminierung, Ausbeutung und Missbrauch unter Berücksichtigung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie der sexuellen Identität und geschlechtlichen Vielfalt, um eine kultur- und diversitätssensible Pflege und Betreuung sowie eine angemessene Lebensgestaltung zu ermöglichen,
  3. Förderung der Selbstständigkeit, der Selbstbestimmung, der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und der Mitwirkung der Nutzenden,
  4. Stärkung der Beratung und Informationsvermittlung zu Pflege- und Betreuungswohnformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen,
  5. Sicherung einer dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechenden Qualität des Wohnens und der Betreuung,
  6. Förderung der Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Betreibern von Wohnformen (Anbieter) und deren Verbänden, den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst, den Eingliederungshilfeträgern sowie den Sozialhilfeträgern,
  7. Durchsetzung der dem Anbieter gegenüber den Nutzenden obliegenden Pflichten und
  8. Ermöglichung von selbstbestimmten Pflege- und Betreuungswohnformen für ältere, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen.

Gebühren

Für Amtshandlungen nach dem Wohnformen- und Teilhabegesetz (WoTG M-V) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Verwaltungsgebühren erhoben.

Veröffentlichung der Prüfergebnisse nach dem EQG M-V

Erklärungen zu den Bewertungen der Einrichtungen nach dem SGB XI und SGB XII

Bewertungen

Pflegeeinrichtungen 2025