Gebäudeeinmessung
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Beschreibung
Im Liegenschaftskataster sind nach §22 Abs.1 GeoVermG M-V neben den Flurstücken auch alle Gebäude für das Landesgebiet nachzuweisen. Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben nach §28 Abs.2 GeoVermG M-V die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für eine Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.
Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, welche seit dem 12. August 1992 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist.
Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
Gebühren
Für eine Gebäudeeinmessung werden Gebühren nach VermKostVO M-V erhoben:
- Tarifstelle 13.1.1 - für die Einmessung von Gebäuden
- Tarifstelle 13.1.2 - für eine im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung oder Abmarkung von Flurstücksgrenzen durchgeführten Einmessung
( = 70% der Gebühren gemäß einer Berchnung nach Tarifstelle 13.1.1) - Tarifstelle 13.1.3 – für die Einmessung von Gebäuden, bei deren Planung oder Errichtung gemäß Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bereits Stellen nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 GeoVermG M-V tätig waren ( = 90% der Gebühr nach Gebührenstaffel 4)
- Tarifstelle 13.2 - für die Einmessung von Änderungen im Grundriss aufgrund von Abbruch oder Anbau
Benötigte Unterlagen
- Vermessungsantrag