Heilpraktiker-Überprüfung
Wer in Deutschland die Heilkunde ausüben will, ohne eine Approbation als Arzt zu haben, benötigt gemäß § 1 Absatz 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG) eine Erlaubnis. Die Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Im Landkreis Vorpommern Greifswald können Sie sich zur Heilpraktikerkenntnisüberprüfung anmelden. Diese findet jährlich an jedem dritten Mittwoch im März statt. Voraussetzungen für die Beantragung einer Heilprakikererlaubnis sind, dass Sie:
• Ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben,
• das 25. Lebensjahr vollendet haben,
• die deutsche Sprache hinreichend beherrschen
• mindestens die Hauptschule abgeschlossen haben und
• die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs besitzen.
Außerdem können Sie die Erlaubnis für den sektoralen Heilpraktiker nach Aktenlage beantragen.
Darüber hinaus ist es möglich eine Kenntnisüberprüfung für die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie abzulegen. Diese wird jedoch nicht im Landkreis Vorpommern Greifswald angeboten, sondern ausschließlich durch den Landkreis Nordwestmecklenburg durchgeführt. Wünschen Sie die Kenntnisüberprüfung für den Heilpraktiker auf das Gebiet der Psychotherapie wenden Sie sich bitte an den Landkreis Nordwestmecklenburg (Telefonnummer: 03841 3040-5306)
Einzelheiten zur Antragstellung, den einzureichenden Unterlagen und den Prüfungsinhalten entnehmen Sie bitte den Merkblättern.
Merkblätter:
Was erwartet mich? Das müssen Sie wissen ...
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Heilkunde ausüben möchte und keine ärztliche Approbation besitzt, benötigt hierfür eine Erlaubnis. Im Gesundheitsamt Greifswald erfolgt derzeit, unter bestimmten Voraussetzungen, die Kenntnisüberprüfung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis.
Die Kenntnisüberprüfung besteht zunächst aus einem schriftlichen Teil. Nach Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgt die mündliche Prüfung.
Für die Teilnahme an der Kenntnisüberprüfung stellen Sie einen formlosen Antrag beim Gesundheitsamt. Mit Übersendung des Antrages und der erforderlichen Unterlagen erfolgt bei ausreichender Kapazität die verbindliche Anmeldung zur nächstmöglichen Prüfung.
Weitere Informationen erhalten Sie über die Merkblätter (siehe oben).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin.
Für die Anerkennung nach Aktenlage und für die Kenntnisüberprüfung müssen Sie:
- Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern haben
- das 25. Lebensjahr vollendet haben
- die deutsche Sprache hinreichend beherrschen
- mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
- Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - zur Überprüfung nicht älter als 3 Monate
- Ärztliches Attest mit der Bestätigung über die körperliche und geistige Gesundheit und über Drogen- und Suchtfreiheit (zur Überprüfung nicht älter als 3 Monate)
- Kopie des Bundespersonalausweises oder des Reisepasses
- Meldebestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes gemäß §18 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (MG) - zur Überprüfung nicht älter als 3 Monate
- Schriftliche Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist
- Amtlich beglaubigte Kopien der Schul- und Berufsabschlüsse
- Erklärung über erstmalige Aufnahme der Heilpraktikertätigkeit und Angabe, ob und ggf. bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
Weiterhin benötigen Sie für die Anerkennung nach Aktenlage:
Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie:
- Diplom im Fach Psychologie (mit dem Schwerpunkt klinische Psychologie und psychologische Diagnostik) oder vergleichbare Abschlüsse in der Psychologie mit nachzuweisenden ausreichenden Kenntnissen in der klinischen Psychologie und der psychologischen Diagnostik
Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapie:
- einen Nachweis über eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut/-in
- einen Nachweis des Erwerbs der nachfolgend genannten Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Berufs- und Gesetzeskunde (ca. 10 Unterrichtsstunden)
- Diagnostik und Indikationsstellung (ca. 50 Unterrichtsstunden)
Welche Gebühren fallen an?
Den Gebührensatz können Sie der Gesundheitswesenkostenverordnung (GesKostVO M-V) entnehmen.
Bei Terminabsage oder Nichterscheinen wird die Verwaltungsgebühr von 185,00 EUR einbehalten. Die Gebühr wird auch fällig, sobald die Bestätigung des Termins erfolgt ist und der Termin anschließend abgesagt wird.
Welche Rechtsgrundlagen sind relevant?
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- §27 Abs. 6 ÖGDG M-V
- Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V)
- Gesetze und Verordnungen zu den einzelnen Gesundheitsfachberufen