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Wasserverkehrsrechtliche Genehmigungen | Häfen | Anlegestellen
Zum Schutz der Gewässer, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des ordnungsgemäßen Zustands von landseitigen Anlagen und Einrichtungen im Uferbereich sind folgende Maßnahmen anzuzeigen und im Fall von Beeinträchtigungen ggf. auch genehmigungspflichtig:
- die Errichtung, wesentliche Änderung sowie der Betrieb und die wesentliche Änderung des Betriebs von Häfen, Anlege- oder Umschlagstellen,
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, über oder unter den schiffbaren Gewässern oder an deren Ufern,
- Baggerungen, die Entnahme von Sand, Kies und Steinen oder Anschüttungen im Bereich von Häfen und schiffbaren Gewässern,
- das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen,
- Betrieb/Gebühren eines Fährverkehrs.
Für die Entgegennahme der Anzeigen und für die Genehmigungen ist grundsätzlich der Landrat als untere Wasserverkehrsbehörde zuständig. Ausnahmen sind in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiG M-V) geregelt.
Gebühren
Die Gebühren erheben sich aus der Wasserverkehrs- und Hafensicherheitskostenverordnung M-V. Für die Betriebsgenehmigung eines Hafens ist beispielsweise ein Gebührenrahmen von 150,00 - 2.300,00 € vorgegeben.