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Wasserentnahmen

Wasserentnahmen können aus dem Grundwasser und aus Oberflächengewässern erfolgen. Sie sind entweder anzuzeigen oder bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Grundwasserentnahme Eigenbedarf

Grundwasserentnahmen, etwa für die Gartenbewässerung, die Löschwassernutzung oder die Trinkwasserversorgung eines Wohn- oder Wochenendhauses, sind vier Wochen vor Beginn der Errichtung schriftlich anzuzeigen.

Im Prüfungsverfahren kann im Einzelfall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich werden.

Bei einer Trinkwasserversorgung durch einen eigenen Brunnen beachten Sie bitte, dass diese dem Sachgebiet Amtsärztlicher Dienst des Landkreises Vorpommern-Greifswad anzuzeigen ist.

Grundwasserentnahme gewerblich und landwirtschaftlich

Die Entnahme von Grundwasser für gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke ist eine Gewässerbenutzung, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

Gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) muss unter anderem bei größeren Grundwasserentnahmen geprüft werden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Oberflächenwasserentnahme

Die Entnahme von Oberflächenwasser (aus Seen, Gräben, Flüssen) ist eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung.

Darüber hinaus ist die Zustimmung zur Wasserentnahme des Instandhaltungspflichtigen beziehungsweise des Eigentümers des Gewässers vorzulegen.

Maßnahmen an einer Bundeswasserstraße (beispielsweise Oberflächenwasserentnahme) sind dem Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) anzuzeigen.

Erfolgt keine Anzeige, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wasserentnahmeentgelt

Das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellen entgeltpflichtige Gewässerbenutzungen dar.

Hiervon ausgenommen sind nach gemäß § 16 Abs. 2 LWaG M-V Wasserentnahmen, die nicht mehr als 2.000 Kubikmeter im Jahr betragen. Weiterhin wird kein Entgelt erhoben für erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen nach § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG sowie § 23 LWaG M-V oder Entnahmen, welche der Wärmegewinnung aus Wasser und der Wasserkraftnutzung dienen oder zum Zwecke der Fischerei und der landwirtschaftlichen Beregnung entnommen werden.

Für die bis zum 31. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr abzugebende Erklärung zum Wasserentnahmeentgelt ist der amtliche Vordruck Erklärung zum Wasserentnahmeentgelt zu verwenden.

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19