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Visum | für Staatsangehörige von nicht EU-Ländern

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen gültigen Pass und einen gültigen Aufenthaltstitel.

Ausländer, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde.

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland erhalten stattdessen ein Visum von der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland.

Visum für Besuchs- und Geschäftsreisen (Schengenvisum)

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland von bis zu drei Monaten, müssen Ausländer in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Besuchsvisum beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum nach Deutschland einreisen!

Die Aufnahme einer Beschäftigung oder ein anschließender Daueraufenthalt in Deutschland sind hiermit nicht möglich.

Vor Ausstellung eines Schengenvisums verlangt die Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung einer in Deutschland lebenden Personen. Der Verpflichtungsgeber erklärt verbindlich, dass er für alle durch den Ausländer entstehenden Kosten aufkommt.

In Fällen von Einladungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen kann die Verpflichtungserklärung durch ein mit Vollmacht autorisierten Firmenmitarbeiter abgegeben werden.

Die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Visums liegt ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen. (Auswärtiges Amt)

Visum zur Arbeitsaufnahme oder für längere Aufenthalte

Möchte sich ein Ausländer länger als drei Monate oder zur Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten, muss ebenfalls bereits im Heimatland ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Ein Besuchsvisum reicht in diesem Fall jedoch nicht aus! Es muss ein Visum zum dauerhaften Aufenthalt (z.B. Familiennachzug oder Arbeitsaufnahme etc.) beantragt werden.

Vor der Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme oder für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten werden in der Regel die Ausländerbehörden des künftigen Wohnortes beteiligt.

Das Verfahren

  1. Der Visumsantrag wird bei der deutschen Auslandsvertretung von der Person gestellt, die nach Deutschland kommen möchten.
  2. Die Auslandsvertretung prüft einen Teil der gesetzlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit und leitet den Visumsantrag parallel an die Ausländerbehörde des vorgesehenen Wohnortes weiter.
  3. Nach Eingang des Visumsantrags bei der Ausländerbehörde prüft diese, ob die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt vorliegen. Ggf. werden im Laufe dieser Prüfung hier lebende Bezugspersonen (zum Beispiel Familienangehörige) beteiligt.
  4. Die Ausländerbehörde teilt der deutschen Auslandsvertretung das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
  5. Die Auslandsvertretung entscheidet abschließend über den Visumsantrag und übermittelt die Entscheidung an den Antragsteller. Bei positivem Ergebnis wird das beantragte Visum durch die Auslandsvertretung ausgestellt.

Sollte das beantragte Visum erteilt werden, hat sich der Ausländer nach der Einreise nach Deutschland im Bürgerbüro seines Wohnortes anzumelden. Bei einem beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt in Deutschland melden Sie sich bitte ca. 2 – 3 Tage später telefonisch bei der Ausländerbehörde.

Die Ausländerbehörde wird Ihnen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis per Post zuschicken.

Allgemeines zum Visumsverfahren

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungsdauer von Visaverfahren bis zu 2 – 3 Monate betragen kann!

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Angehörige einiger Staaten können unabhängig von Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts generell ohne Visum einreisen. Hierzu zählen Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA.

Nähere Informationen zu den Visabestimmungen finden Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretung des jeweiligen Heimatlandes.

Visaverlängerung

Die Verlängerung eines für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken oder für Geschäftsbesprechungen ausgestellten Visums ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Das Vorliegen wichtiger bzw. besonderer Gründe muss nachgewiesen werden. Der gesamte Aufenthalt darf 3 Monate nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Verlängerung

  • Sie halten sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald auf...
  • und haben einen gültigen Nationalpass
  • der Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ist gesichert...
  • und besondere Gründe für eine Verlängerung liegen vor.

Zu den besonderen Gründe zählen zum Beispiel:

  • wichtige Geschäftsbesprechungen
  • gesundheitliche Gründe (Krankenhausbehandlung, Reiseunfähigkeit)
  • zwingende Termine bei einem Gericht oder einer Behörde
  • erforderliche familiäre Hilfeleistung
  • Tod eines nahen Angehörigen höhere Gewalt

Die Verlängerung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken oder für Geschäftsbesprechungen wird in der Ausländerbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald beantragt. Dabei ist Ihre persönliche Vorsprache erforderlich. Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren jeweiligen Standort-Ansprechpartner finden Sie oben.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19