Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Allgemeine Informationen
Der Landkreis ist für die Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich zuständig.
Bei den Betroffenen handelt es sich zum einen um Mitglieder von Schießsportvereinen und Jagdscheininhabern, die ihre Munition selbst Wiederladen oder mit Vorderladerwaffen schießen möchten.
Auch Böllerschützen, die bei traditionellen Veranstaltungen Böllerschüsse abgeben, bedürfen zum Erwerb von Böllerpulver einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Nachweis der Fachkunde
- Nachweis eines Bedürfnisses
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden durch den Landkris Vorpommern-Greifswald geprüft.
Um an einen Fachkundelehrgang teilnehmen zu dürfen, muss der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Landkreis beantragen. Ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang ausgeschlossen.
Eine Sprengstofferlaubnis ist unter anderem zu versagen, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist. Der Nachweis kann beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein oder durch die Vorlage eines gültigen Jagdscheines erbracht werden.
Gebühr
Erteilung einer Erlaubnis | 140,00 Euro |
Verlängerung einer Erlaubnis | 97,00 Euro |
Unbedenklichkeitsbescheinigung | 99,00 Euro |