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Flurstücksbildung mit örtlicher Vermessung (Zerlegungsvermessung)

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Beschreibung

Bei einer Flurstückszerlegung wird ein bestehendes Flurstück in mehrere selbständige Flurstücke aufgeteilt.
In der Funktion des amtlichen Verzeichnisses der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung ist die Flurstückszerlegung im Liegenschaftskataster Voraussetzung für eine vom Grundstückseigentümer beabsichtigte grundbuchliche Teilung. Ziel ist in der Regel die Abschreibung einer Grundstücksteilfläche.


Die Feststellung der Grenzpunkte des Trennstückes erfolgt nach §29 Abs. 2 GeoVermG M-V in einem einmaligen Verwaltungsverfahren und wird bestandskräftig im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Sind zwei benachbarte Grenzpunkte einer Flurstücksgrenze festgestellt worden, dann ist auch die Flurstücksgrenze festgestellt.


In diesem Zusammenhang erfolgt eine Abmarkung der festgestellten Grenzpunkte nach §30 Abs. 1 GeoVermG M-V. Gemäß §30 Abs.2 - 4 GeoVermG M-V kann aber in bestimmten Fällen von der Abmarkung abgesehen bzw. die vorgesehene Abmarkung zurückgestellt werden.

Gebühren

Für die Feststellung von Flurstücksgrenzen zur Flurstücksbildung werden Gebühren nach VermKostVO M-V erhoben:

  • Tarifstelle 10.1. - für die Feststellung von Grenzpunkten zur Flurstücksbildung durch örtliche Vermessungen, ausgenommen Vermessungen langgestreckter Anlagen
  • Tarifstelle 12.1. - für die Abmarkung festgestellter oder wiederhergestellter Grenzpunkte im Zusammenhang mit Vermessungen nach den Tarifstellen 10.1, 10.2 oder 11

Benötigte Unterlagen

Vermessungsantrag (Liegenschaftsvermessung)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Verfahrensablauf

Antragstellung (am besten persönlich, ansonsten über Formular per E-Mail oder Post), Kostenschätzung, Zusammenstellen der Vermessungsunterlagen, Durchführung der Vermessung einschließlich Grenztermin, Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster, Versand der Fortführungsmitteilungen und des Gebührenbescheides

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