Einbürgerung
Sie leben in Deutschland und möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben?
Wenn Sie seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Voraussetzungen (verkürzt)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung,
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke,
- Bestreiten des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch (Ausnahme: Sie haben deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten),
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Ausnahme: siehe Mehrstaatigkeit),
- keine Verurteilung wegen einer Straftat (Geringfügige Verurteilungen können außer Betracht bleiben),
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch müssen in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt werden),
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (erst ab dem 01.09.2008 durch erfolgreichen Einbürgerungstest nachzuweisen)
Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder können unter den oben genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs wird die o. g. Frist auf 7 Jahre verkürzt und kann bei besonderer Integrationsleistung auf 6 Jahre verkürzt werden.
Ausschlussgründe
Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn
- Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber insbesondere verfassungsfeindliche Betätigungen verfolgt oder unterstützt.
- Ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.
Das ist zum Beispiel anzunehmen, wenn
- das Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
- der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
- der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen versagt, die der Ausländer nicht zu vertreten hat oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht,
- bei älteren Personen die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
- dem Ausländer durch die Aufgabe erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden oder
- der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 besitzt.
Ferner wird von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz besitzt.