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Betreuungsbehörde

Betreuungsbehörde

Die Zahl der Menschen, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen einer rechtlichen Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) bedürfen, nimmt wegen des steigenden Lebensalters der Bevölkerung zu.

Gleichzeitig steigt der Beratungs- und Informationsbedarf zur Vorsorgevollmacht, die je nach Einzelfall die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Amtsgericht als Betreuungsgericht entbehrlich macht.

  • Broschüre der Landesregierung M-V "Das Betreuungsrecht" Download
  • Informationen des Bundesministeriums der Justiz zum Betreuungsrecht

Allgemeine Hinweise

  • Erstellung von Sozialberichten und Stellungnahmen auf Anforderung des Amtsgerichts im Rahmen von Hausbesuchen, Vorschlag geeigneter Betreuer, Zuarbeit an die Gerichte bei Erweiterung der Betreuung, Verlängerung, Aufhebung, Betreuerwechsel, Ende einer vorläufigen Betreuung, bei Konflikten und andere 
  • Mitwirkung bei Unterbringungsmaßnahmen gemäß Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Beteiligung bei Unterbringungsmaßnahmen/Einweisungen einschließlich Stellungnahmen
  • Beratung zur Erstellung von Vorsorgevollmachten, Beglaubigungen von Vorsorgevollmachten (Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen vorab einen Termin mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/-in).
  • Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der
    Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
  • Gewinnung und Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Betreuer/-innen, Berufsbetreuer/-innen und Betreuungsvereinen

Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen vorab einen Termin mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/-in. 

Unsere Aufgaben

Die Betreuungsbehörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über

  1. eine Vorsorgevollmacht und über andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird.
  2. Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben.
  3. Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen, gegen eine Gebühr von 10,- Euro, öffentlich zu beglaubigen.
  4. Des Weiteren ünterstützt sie das Betreuungsgericht bei der Sachverhaltsermittlung in Betreuungsverfahren sowie bei der Gewinnung geeineter Betreuer.

Registrierungsverfahren

Dokumente

Merkblatt für Berufsbetreuer/-innen zum Registrierungsverfahren

Registrierungsantrag für Berufsbetreuer/-innen - beschreibbarer Antrag zum Ausfüllen am PC

Registrierungsantrag für Berufsbetreuer/-innen - Antrag zum Ausdrucken und Ausfüllen


Bitte senden Sie die ausgefüllten Anträge abetreuungsbehoerde@kreis-vg.de

Der Landkreis Vorpommern-Greifswald weist darauf hin, dass sämtliche registrierte Berufsbetreuer/-innen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) der Stammbehörde jegliche Änderungen im Bestand der von ihnen geführten Betreuungen alle 6 Monate, ab Datum der Registrierung, mitzuteilen haben. 
Hierzu kann folgendes Formular genutzt werden:

Formular: Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen


Hinweis:

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs. 5 S. 1 BZRG direkt an die zuständige Stammbehörde übersandt:


Landkreis Vorpommern-Greifswald Gesundheitsamt/Betreuungsbehörde
Postfach 11 32
17464 Greifswald

Dies ist bei der Beantragung im Einwohnermeldeamt anzugeben. Führungszeugnisse, die persönlich von Ihnen übermittelt werden, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und werden nicht akzeptiert.

Anfragen senden Sie bitte an betreuungsbehoerde@kreis-vg.de

Informationen nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)


Bitte vereinbaren Sie für Ihr Anliegen vorab einen Termin mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/-in.

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19