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Bauaufsicht

Beschreibung

Nach den Vorschriften der Bauordnung hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Die Bauaufsicht kann bei Verstößen weitere Bauarbeiten oder die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen; im Wege des Sofortvollzugs kann die Stilllegung der Baustelle/ Bauarbeiten verfügt werden. Diese Verfahrensweise gilt auch für Vorhaben, für die keine Genehmigung beantragt oder erteilt wurde (sog. Schwarzbauten).

Darüber hinaus kann die Bauaufsicht mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen durchsetzen, z.B. Rückbau oder Abbruch, Vorlage prüffähiger Unterlagen, Vorlage von Bescheinigungen oder Nachweisen fordern. Eine solche Maßnahme wird im Rahmen einer Ordnungsverfügung verbunden mit der Androhung von Zwangsmitteln gefordert.

https://www.kreis-vg.de/Bürgerservice/Dienstleistungen/Schülerbeförderung-V-G.php?object=tx,3079.2.1&ModID=10&FID=3079.48.1&NavID=3079.3&La=1&ort=2098.19