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Kinder-, jugend- und zahnärztlicher Dienst

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Kinder- und jugendärztlicher Dienst

Schulgesundheitspflege

Die Schulgesundheitspflege obliegt dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, gesundheitliche Störungen vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für deren Behebung aufzuzeigen. Schulgesundheitspflege erfolgt durch schulärztliche Untersuchungen und Sprechstunden sowie schulärztliche Gesundheitsförderung.
Der Schularzt nimmt zu Anträgen auf Befreiung vom Sportunterricht Stellung und schlägt Schüler für den Sportförderunterricht vor. Für alle Schularten werden bedarfsgerecht schulärztliche Sprechstunden durchgeführt


Einschulungsuntersuchungen

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August und müssen zur gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst vorgestellt werden, auch wenn bei den Eltern Rückstellungswunsch besteht.
In der Einschulungsuntersuchung werden der körperliche und der geistige Entwicklungsstand des Kindes bestimmt. Das Kind wird auf seine Belastungsfähigkeit, seine sozialen Fähigkeiten, seine Selbstständigkeit und die Aufnahmebereitschaft in der Schule untersucht. Die Einschulungsuntersuchung dient der ärztlichen Beratung der Eltern und Erziehungsberechtigten.
Die kompetente und fundierte ärztliche Beratung der Eltern, bei Bedarf auch der Lehrer und aller bei der Beurteilung der Schulfähigkeit des Kindes mitbeteiligten Personen ist für die Akzeptanz dieser Untersuchung ganz wesentlich.
Bei Bedarf werden notwendige medizinische oder sozialkompensatorische Maßnahmen für das Kind eingeleitet. Dabei werden unter dem medizinischen Aspekt der spezielle Förderbedarf des Kindes festgelegt bzw. weitere Schritte zur Abklärung eingeleitet wie z. B. bei sprachlichen und kognitiven Entwicklungsrückständen und bei Sozialisationsdefiziten wie Verhaltensstörungen oder mangelnder sozialer Kompetenz. Bei auffälligen organischen Befunden wie z. B. Seh- oder Hörstörungen werden die weitere ärztliche Untersuchung und Abklärung des Befundes veranlasst und gegebenenfalls Fördermaßnahmen eingeleitet.


Einschulungsuntersuchungen dienen ...

  • der Feststellung, ob der Schulpflichtige aus ärztlicher Sicht am Unterricht mit genügendem Erfolg teilnehmen kann (Schulfähigkeit),
  • der Erkennung von Gesundheitsschwächen und -schäden und dem Aufzeigen von Wegen zu deren Behandlung sowie
  • der ärztlichen Beratung bei der Auswahl geeigneter Förderschulen oder schulvorbereitender Einrichtungen für behinderte Kinder.


Reihenuntersuchungen

Die Reihenuntersuchung in der 4. und 8. Klasse ist gesetzlich verpflichtend. Die Untersuchungen ergänzen und unterstützen die Gesundheitserziehung der Schule durch Aufklärung und Beratung im Rahmen von schulärztlichen Untersuchungen, von Schulärztlichen Sprechstunden und Vorträgen vor Erziehungsberechtigten, Schülern und Lehrern.
Gemäß § 15 Abs. 2 ÖGDG MV führen die Gesundheitsämter bei Kindern vor der Einschulung sowie während der Schulzeit regelmäßig Untersuchungen mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist.
Die Kinder haben an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken; ihre Personensorgeberechtigten haben die Untersuchungen zu ermöglichen.
Die Reihenuntersuchungen sind auch in § 58 Abs. 3 SchulG MV geregelt. Diese Untersuchungen bilden eine Ergänzung zu den Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendlich nach § 26 SGB V.
Sie haben die Möglichkeit, sich über die Untersuchungen beim Gesundheitsamt, Kinder- und Jugendärztlichen Dienst an dem für Sie zuständigen Standort zu informieren.


Medizinischer Ansprechpartner ist der Kinder- und Jugendärztliche Dienst:

  • Standort Anklam: 03834 8760-2440 oder -2443
  • Standort Greifswald: 03834 8760-2411 oder -2410
  • Standort Pasewalk: 03834 8760-2466 oder -2465

Masernschutzimpfung

Das Masernschutzgesetz gilt bereits seit dem 01.03.2020. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 33 IfSG betreut werden, müssen den Impfschutz nachweisen. Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.
Dies gilt auch für Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Unterkunft für Geflüchtete untergebracht sind, sowie für Beschäftigte in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG.
Die vorgenannten Personen haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:

  1.  eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 S. 4 SGB V, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von § 20 Abs. 8 S. 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können,
  3. oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 S. 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat.

Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.07.2022 vorgelegt wurde oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und die personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Rechtliche Ansprechpartnerin:
Stefanie Hahn: 03834 8760-2375

Medizinischer Ansprechpartner ist der Kinder- und Jugendärztliche Dienst:

  • Standort Anklam: 03834 8760-2440 oder -2443
  • Standort Greifswald: 03834 8760-2411 oder -2410
  • Standort Pasewalk: 03834 8760-2466 oder -2465


Für Fragen zum Thema Masernschutzimpfung nutzen Sie bitte folgende E-Mail-Adresse: Masernschutzimpfung@kreis-vg.de

Informationen zu den rechtlichen Aspekten, Masernerkrankungen oder der Masernschutzimpfung finden Sie unter: https://www.masernschutz.de/